Absichtsanfechtung

Absichtsanfechtung
Absichtsanfechtung,
 
die Anfechtung von Rechtshandlungen, die der Schuldner in der der Gegenpartei bekannten Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, z. B. ein in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner veräußert sein Hausgrundstück weit unter Wert an seinen Sohn. Anfechtungsberechtigt ist im Konkurs der Konkursverwalter, sonst jeder Gläubiger, der gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Titel (z. B. ein Urteil) erlangt hat. Die Gegenpartei ist verpflichtet, an die Konkursmasse oder den Schuldner zurückzugeben, was sie in anfechtbarer Weise erlangt hat. Ist sie mit dem Schuldner verheiratet oder nah verwandt oder verschwägert, gelten für den Gläubiger Beweiserleichterungen. Die Absichtsanfechtung ist im Anfechtungsgesetz vom 21. 7. 1879, in § 31 KO beziehungsweise bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 1998 beantragt werden, in den §§ 133, 138 Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994 geregelt.

Universal-Lexikon. 2012.

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